Bundesgerichtshof erklärt heimliche GPS-Ortung für illegal

Den eigenen Partner heimlich via GPS bespitzeln zu lassen, stellt laut dem Bundesgerichtshof eine strafbare Handlung dar. Im aktuellen Fall hatte ein Detektivbüro Bewegungsprofile für seine Kunden aufgezeichnet.

Heimliche Erfassung von GPS-Daten: Detektivbüro scheitert auch in zweiter Instanz vor Gericht

Die Überwachung von Menschen durch die Unterstützung eines am Fahrzeug angebrachten GPS-Empfängers wurde vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall als strafbare Handlung eingestuft. Das Urteil beruft sich auf den Inhaber eines Detektivbüros sowie einen dort angestellten Mitarbeiter, welche unerlaubterweise GPS-Technik eingesetzt haben, um auf diese Weisen verschiedenste Bewegungsprofile für ihre Kunden zu erstellen. Vom Landgericht Mannheim wurden die beiden bereits zu Freiheitsstrafen in Höhe von achtzehn bzw acht Monaten verurteilt, der damalige Schuldspruch bezog sich im Detail auf “die gemeinschaftliche vorsätzliche unbefugte Erhebung von Daten gegen Entgelt”. Im Berufungsverfahren entschied der Bundesgerichtshof nun, dass für die Durchführung einer GPS-Überwachung ein “starkes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung” vorliegen müsse – Dies gelte allerdings nur für Notwehr-Situationen. Wie die Richter weiterhin erklärten, dürften nicht einmal Ermittlungsbehörden ohne triftigen Grund Personen überwachen.

Aktuelles Urteil wirkt sich auch auf unwissentliche GPS-Überwachung im Arbeitsleben aus

Das aktuell gefällte Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte vermutlich weitreichende Kreise mit sich ziehen:

So stellt ab sofort auch die unwissende Überwachung von Mitarbeiter-Fahrzeugen des Logistik- und Sicherheitsunternehmens eine strafbare Handlung dar. Ein aktueller Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz soll Arbeitgebern die GPS-Überwachung zudem lediglich für die Gewährleistung der Sicherheit des Beschäftigten sowie für eine Koordinierung des Einsatzes erlauben. Ob diese Regelung in naher Zukunft allerdings auch tatsächlich in Kraft treten wird, ist aufgrund einer bereits über mehrere Jahre andauernden Debatte über die vertraglichen Konditionen des Beschäftigtendatenschutzrechtes derzeit noch nicht bekannt.

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