Haben Eltern ausreichend über ein Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt, sind diese bei illegalem Musiktausch Ihrer Kinder nicht mehr haftbar. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) vergangenen Donnerstag in Karlsruhe.
In dem konkreten Fall ging es um illegale Musikdownloads eines 13-Jährigen, dessen Vater deshalb mehrere tausend Euro Schadensersatz zahlen sollte. Das unerwartete Urteil ist ein Rückschlag für die Musikindustrie, die weiterhin gegen Urheberrechtsverletzungen und rechtswidrige Downloads ihrer Medien ankämpfen muss.
Kritiker des Urteils sehen darin ein Freifahrtsschein für Eltern und erhoffen sich durch die noch ausstehende Urteilsbegründung mehr Klarheit. Verbraucherschützer erwarten klare Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Eltern. Inwieweit diese Aufklärungsgespräche mit den Kindern dokumentiert werden müssen und wie die Verbote kontrolliert werden können, bleibt abzuwarten.
Nach Ansicht des BGH sind Eltern nicht verpflichtet, Computer und Internetverhalten der minderjährigen Kinder regelmäßig zu kontrollieren. Das häufige Fehlen von IT-Kenntnissen mache eine Kontrolle darüber hinaus meist sinnlos. Anders soll es erst aussehen, wenn die Erziehungsberechtigten konkrete Hinweise auf ein Fehlverhalten ihrer Kinder im Internet haben. Kontrollen der Computer oder das Einschränken des Internetzuganges werden dann sehr wohl von den Eltern verlangt, um straffrei zu bleiben.
Lösungsansätze, wie z.B. das französische Modell, werden daher derzeitig erneut diskutiert. In dem Modell wird der Inhaber des Telefonanschlusses mehrfach schriftlich über die festegestellten illegalen Aktivitäten informiert. Erst nachdem weitere Verstöße auffallen, werden rechtliche Konsequenzen eingeleitet. Die Musikindustrie begrüßt diesen Vorschlag, würde eine solche Warnung doch spätestens ausreichen, Eltern über Missstände aufzuklären und in der Familie zu diskutieren.
Die Einführung eines solchen Modells scheiterte aber bislang in Deutschland am Bundesjustizministerium. Dieses sieht Schwierigkeiten an der Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Datenschutz.
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