Das deutsche Softwareunternehmen SAP verbietet aus urheberrechtlichen Gründen seit Langem die Weitergabe von gebrauchten Softwarelizenzen durch einige Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nachdem schon im Jahr 2012 der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden hatte, dass Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen, musste SAP jetzt auch in einem Rechtsstreit in Deutschland eine Niederlage einstecken.
Das Vermarktungsunternehmen Susensoftware aus Herzogenrath bei Aachen, das gebrauchte SAP-Lizenzen ankauft, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen, reichte Klage beim Hamburger Landgericht ein. Konkret wurden drei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SAP beanstandet. SAP zwingt durch diese Vereinbarungen seine Kunden, ihre Software nicht weiterzuverkaufen und verschafft sich Zugang zu den Daten der Kunden, um regelmäßig die Nutzung ihrer Software kontrollieren zu können. Außerdem werden die Kunden dazu verpflichtet, die Software ausschließlich bei SAP warten zu lassen. In zwei Punkten bekam der Kläger Recht. Die Zustimmungsklausel zur Weitergabe und zum Zukauf von Software, sowie die Regelungen für die Vermessung sind nach Rechtsansicht des Gerichts nicht mit den Entscheidungen des EuGH vereinbar. Nur im dritten Punkt, der die Regelung der Softwarepflege betrifft, wurde die Klage von Susensoftware abgewiesen.
Das Urteil bedeutet, dass SAP gegen die Weitergabe ihrer Softwarelizenzen nicht vorgehen kann und die Geschäftsbedingungen abändern muss. Wie der EuGH schon 2012 entschied ist die Weitergabe von gebrauchten Softwarelizenzen rechtskonform, solange Volumenlizenzen nicht aufgespalten werden. SAP befürchtet nun Umsatzeinbußen, da ihr aktuelles Preismodell dadurch infrage gerät. Ob das Unternehmen daher in Revision gehen wird, steht noch nicht fest.
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